Zwar schildern die Protagonisten die Geschehnisse in der Waschküche zum Teil in diametral anderer Weise. Jedoch verschaffte sich der Beschwerdeführer eindeutig und klar nachgewiesenermassen Zutritt zur Waschküche, indem er gegen den Willen und die körperliche Kraft der Privatklägerin – die anders als der Beschwerdeführer in diesem Gebäude wohnte und das Hausrecht besass – die Türe zur Waschküche öffnete und eintrat.