Der Beschwerdeführer entschied sich deutlich vor der Auseinandersetzung, die Privatklägerin mit ihren angeblichen Lügen zu konfrontieren. 8.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer als neues Argument, die aktive Begegnung gegen den Angriff sei eine Affekthandlung gewesen, weil er nicht von Anfang an damit gerechnet habe, dass die Privatklägerin in der Waschküche sei. Doch wie gesagt spielt dies – selbst wenn es so gewesen wäre – für die Kostenauferlegung keine Rolle. Zwar schildern die Protagonisten die Geschehnisse in der Waschküche zum Teil in diametral anderer Weise.