Ersichtlich wird dies daraus, dass er erstens die Privatklägerin aufsuchte (bzw. ihr nicht glaubte, dass sie bei den Grosseltern sei [pag. 135 f. Z. 48-50]), zweitens ihr Zuhause ohne Vorankündigung oder Einladung betrat und drittens die Waschküchentüre gewaltsam öffnete. Es kann folglich nicht von einer Affekthandlung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer entschied sich deutlich vor der Auseinandersetzung, die Privatklägerin mit ihren angeblichen Lügen zu konfrontieren.