5 führer bringt vor, dass er die Entscheidung, aktiv der Situation zu begegnen, innert kürzester Zeit getroffen habe und ihm diese nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe (Beschwerde, Ziff. III.6). Hierzu ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer deutlich vor dem Gerangel entschieden haben muss, aktiv zu werden. Ersichtlich wird dies daraus, dass er erstens die Privatklägerin aufsuchte (bzw. ihr nicht glaubte, dass sie bei den Grosseltern sei [pag.