145 Z. 412). Indem bereits das Türaufziehen die Schwelle zu einer zivilrechtlichen Persönlichkeitsverletzung überschritt, war auch das darauffolgende Gerangel eine Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin. Indem sich der Beschwerdeführer berechtigungswidrig in die Waschküche begab, machte er das Gerangel erst möglich. Dies, obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, sich zu entfernen, wodurch es nicht zu einer Eskalation gekommen wäre. Der Beschwerde-