Wie mehrfach gesagt, geht es einzig um den konkreten Moment. Die Annahme eines «Daueranwesenheitsrechts» liegt fern. Die Privatklägerin wollte, dass er das Wohngebäude verlässt und die Waschküche nicht betritt, was er nicht befolgte. Er erzwang vielmehr das Eintreten. 8.3 Im Anschluss an das Türaufziehen kam es in der Waschküche unbestrittenermassen zu einem Gerangel mit einer Schere. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitt die Privatklägerin eine Stichverletzung am rechten Oberschenkel, welche sie sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers unabsichtlich selbst zugefügt habe (pag. 145 Z. 412).