Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt auch im vorliegenden Fall das Türaufziehen des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen den Grundsatz neminem laedere dar und ist persönlichkeitsverletzend. Soweit er in der Replik die Ansicht vertreten lässt, die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen, dass er zum Gebäude, zur Wohnung und zur Waschküche Zutritt habe, oder er zumindest habe davon ausgehen dürfen, irrt er erstens mit grosser Wahrscheinlichkeit und ist es zweitens irrelevant, was eventuell zu einem vorherigen Zeitpunkt gewesen sein mag. Wie mehrfach gesagt, geht es einzig um den konkreten Moment.