Die massgeblichen Elemente des vorliegenden Falles decken sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – durchaus mit jenen des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils (6B_578/2012). In beiden Fällen hätten die Beschuldigten sich den Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren lassen müssen, in beiden Fällen unterblieb diese Gewährung und sie haben sich den Zugang erzwungen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt auch im vorliegenden Fall das Türaufziehen des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen den Grundsatz neminem laedere dar und ist persönlichkeitsverletzend.