Im Übrigen scheint es zumindest fraglich, ob sie einen solchen generellen Kontakt tatsächlich tolerierte, wenn berücksichtigt wird, dass sie nach der Trennung das Türschloss austauschen liess, um genau diesen ungehinderten Kontakt zu blockieren. Doch hat, wie gesagt, auch die Thematik des Schlossaustausches keine massgebliche Bedeutung, was den konkreten Morgen des 13. September 2017 betrifft. 8.2 Die massgeblichen Elemente des vorliegenden Falles decken sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – durchaus mit jenen des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils (6B_578/2012).