Dennoch verliess er das Wohngebäude nicht. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er noch persönlichen wie auch elektronischen Kontakt zur Privatklägerin pflege und dass sie diesen Kontakt toleriert habe, vermag die Tatsache nicht zu ändern, dass sie berechtigt ist, ihm den Zugang zu ihrem Zuhause jederzeit zu verweigern. Im Übrigen scheint es zumindest fraglich, ob sie einen solchen generellen Kontakt tatsächlich tolerierte, wenn berücksichtigt wird, dass sie nach der Trennung das Türschloss austauschen liess, um genau diesen ungehinderten Kontakt zu blockieren.