Der ständige und ungehinderte Zugang zur Wohnung und anderen Räumlichkeiten, wie z.B. der Waschküche, wäre hierfür nicht erforderlich. Und selbst wenn man soweit gehen würde anzunehmen, die Privatklägerin habe seine Anwesenheit teilweise toleriert, wie der Beschwerdeführer in der Replik ausführen lässt, so spielt dies hier keine Rolle. Massgebend war der besagte Morgen des 13. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt wollte die Privatklägerin die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Waschküche nicht, was er ebenfalls bemerkte. Dennoch verliess er das Wohngebäude nicht.