4 amtliche Meldeadresse am D.________ (Adresse) habe. Dem ist mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass eine mittels Meldeadresse begründete «Zutrittsberechtigung» wohl höchstens den Zugang zu den Briefkästen beinhalten würde. Der ständige und ungehinderte Zugang zur Wohnung und anderen Räumlichkeiten, wie z.B. der Waschküche, wäre hierfür nicht erforderlich.