Von zentraler Bedeutung ist diesbezüglich die Selbstbestimmung jedes Menschen in Bezug auf eine körperliche Zudringlichkeit. Daran ändert ebenso nichts, dass sich die Situation angeblich «im privaten Umfeld des Beschwerdeführers abspielte», wie er in der Replik ausführt. Dies ist nämlich unzutreffend. Wie gesehen, hatte der Beschwerdeführer kein generelles Zutrittsrecht zum Wohngebäude mehr, wohnte er doch gar nicht mehr dort. Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, dass diese «Zutrittsberechtigung aufgrund gelebter Umstände» auch aus der Tatsache herrühre, dass er noch seine