Darüber hinaus wäre die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn grundsätzlich ein Zutrittsrecht bestehen würde. Wer sich in einem Raum befindet und den Willen manifestiert, er oder sie möchte in Ruhe gelassen werden, und die andere Person sich nicht darum schert, kann dies je nach Konstellation zivilrechtlich unabhängig einer grundsätzlichen Zutritts- oder Anwesenheitsberechtigung relevant sein. Von zentraler Bedeutung ist diesbezüglich die Selbstbestimmung jedes Menschen in Bezug auf eine körperliche Zudringlichkeit.