Dies, weil er vor über einem Jahr an dieser Adresse gewohnt hatte, als er noch nicht von der Privatklägerin getrennt war. Dieser Ansicht kann mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Er ist weder Mieter, Untermieter noch ist er Inhaber eines anderen Rechts, welches ihn berechtigen würde, sich in den privaten Räumlichkeiten am D.________ (Adresse) aufzuhalten. Darüber hinaus wäre die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn grundsätzlich ein Zutrittsrecht bestehen würde.