Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich das «Türaufziehen» gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin wesentlich vom «Türaufziehen» gegen den Willen der Sekretärin im Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013 unterscheide. Den Unterschied erkennt er darin, dass er «gewohnheitsmässig» Zutritt zu diesen Räumlichkeiten gehabt habe (Beschwerde, Ziff. III.4). Er scheint mithin der Ansicht zu sein, dass er im fraglichen Zeitpunkt berechtigt war, sich jederzeit in diesen Räumlichkeiten aufzuhalten. Dies, weil er vor über einem Jahr an dieser Adresse gewohnt hatte, als er noch nicht von der Privatklägerin getrennt war.