112 Z. 549). Dazu kommt – wie bereits gesagt –, dass der Beschwerdeführer das Eindringen in die Waschküche selber bestätigte und es folgendermassen bezeichnete: «Ich war in einem falschen Moment dort und habe vielleicht falsch reagiert» (pag. 139 Z. 187 f.). Der Schluss, dass er die Türe sofort und nicht auf gewaltsame Weise öffnen konnte, kann somit nicht gezogen werden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich das «Türaufziehen» gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin wesentlich vom «Türaufziehen» gegen den Willen der Sekretärin im Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013 unterscheide.