Zudem wird, da sich eine Person innen und eine Person aussen an der Tür befand, kaum ein «Kampf» mit Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. Dennoch war das Betreten der Waschküche eindeutig gegen den für ihn erkennbaren, manifestierten Willen der Privatklägerin. Diese führte nämlich ebenfalls aus: «Es ist dort sehr eng. Ich bin aufgestanden, ich habe versucht, die Türe zu schliessen, aber ich konnte nicht.» (pag. 112 Z. 541 f.) und «Er hat das gesagt, und ich bin aufgestanden, um die Türe zu schliessen.» (pag. 112 Z. 549).