Soweit er in der Replik ausführen lässt, es sei nicht nachgewiesen, dass das Türaufziehen gegen den Widerstand der Privatklägerin geschehen sei, weil diese ausgesagt habe, «Ich habe es versucht, die Türe zu schliessen, aber es gab keinen Kampf, er hat die Türe sofort geöffnet» (pag. 115 Z. 666), so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der zeitliche Ablauf des Hin und Hers bei der Türe zur Waschküche mag kurz bis sehr kurz gewesen sei. Zudem wird, da sich eine Person innen und eine Person aussen an der Tür befand, kaum ein «Kampf» mit Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben.