8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass sein «Türaufziehen» bestritten sei und daher nicht von einer Persönlichkeitsverletzung ausgegangen werden könne (Beschwerde, Ziff. III.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab selber Folgendes zu Protokoll: «Als ich zu ihr ging, schloss sie die Türe.», «Wir beide haben dann an der Türe gerissen»