6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem im Kern, die massgeblichen Elemente des Falles deckten sich mit jenen des Urteils des Bundesgerichts 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013. In beiden Fällen hätten die Beschuldigten sich den Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren lassen müssen, in beiden Fällen sei diese Gewährung unterblieben und sie hätten sich den Zugang erzwungen. Gestützt auf diese Rechtsprechung stelle das «Türaufziehen» des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen den neminem laedere-Grundsatz (Art. 28 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) dar und sei persönlichkeitsverletzend.