Weiter unstrittig ist, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschwerdeführer das Schloss zur Wohnung austauschen liess, weil dieser sich geweigert hatte, ihr seinen Schlüssel herauszugeben (pag. 141 Z. 257 ff.) und dass es bereits im Juli 2015 zu einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt gekommen war (BM 15 29281). 5. Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Auffassung, er habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt. Auf seine einzelnen Argumente wird direkt bei der Subsumtion eingegangen.