4. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass es am 13. September 2017 in der Waschküche am D.________ (Adresse) zu einer verbalen und physischen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin kam. Beide erlitten Schnitt- und Stichverletzungen. Die Auseinandersetzung begann damit, dass sich der Beschwerdeführer Zugang zur Waschküche verschaffte, wo sich die Privatklägerin bereits befunden hatte. Weiter unstrittig ist, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschwerdeführer das Schloss zur Wohnung austauschen liess, weil dieser sich geweigert hatte, ihr seinen Schlüssel herauszugeben (pag.