Des Weiteren wurde ihm keine Entschädigung/Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 8). Gegen Ziff. 7 und 8 der Verfügung vom 19. September 2018 erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 2‘600.00 auszurichten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und setzte Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger ein. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.