Weder das Verletzungsbild noch die Spurenlage sprächen klar für die eine oder andere Version. Der Umstand, dass die Privatklägerin keine Aussagen mehr zum Vorfall vom 13. September 2017 machen wolle, erschwere die Beweisführung zusätzlich. Unter den gegebenen Umständen sei nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin im Gerangel respektive im Kampf um die Schere – wie vom Beschwerdeführer erklärt – die Verletzung am Oberschenkel selbst zugefügt habe. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11‘100.00 wurden indessen dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 7). Des Weiteren wurde ihm keine Entschädigung/Genugtuung ausgerichtet (Ziff.