1. Am 19. September 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Beschimpfung ein (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der genaue Hergang und das Zustandekommen der Stichverletzung von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) könne nicht geklärt werden. Insbesondere liege die verwendete Schere nicht vor. Weder das Verletzungsbild noch die Spurenlage sprächen klar für die eine oder andere Version.