Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 419 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung / Sistierung) Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ev. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Beschimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. September 2018 (BM 17 40007) Erwägungen: 1. Am 19. September 2018 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Beschimpfung ein (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der genaue Hergang und das Zustandekommen der Stichverletzung von C.________ (nachfolgend: Pri- vatklägerin) könne nicht geklärt werden. Insbesondere liege die verwendete Schere nicht vor. Weder das Verletzungsbild noch die Spurenlage sprächen klar für die ei- ne oder andere Version. Der Umstand, dass die Privatklägerin keine Aussagen mehr zum Vorfall vom 13. September 2017 machen wolle, erschwere die Beweis- führung zusätzlich. Unter den gegebenen Umständen sei nicht auszuschliessen, dass sich die Privatklägerin im Gerangel respektive im Kampf um die Schere – wie vom Beschwerdeführer erklärt – die Verletzung am Oberschenkel selbst zugefügt habe. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 11‘100.00 wurden indessen dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziff. 7). Des Weiteren wurde ihm keine Entschädi- gung/Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 8). Gegen Ziff. 7 und 8 der Verfügung vom 19. September 2018 erhob der Beschwer- deführer am 4. Oktober 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 2‘600.00 auszurichten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 eröffne- te die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel und setzte Fürsprecher B.________ für das Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger ein. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. November 2018 hielt der Beschwerde- führer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im vorliegenden Fall umstritten sind die Fragen der Kostenauferlegung trotz Ein- stellung des Verfahrens sowie der Verweigerung einer Haftentschädigung. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt es, einer beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhal- ten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (sog. prozessuales Verschulden, BGE 119 Ia 332 E. 1b). In tatsächlicher Hinsicht 2 darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b, 112 Ia 371 E. 2a; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.3, 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1, 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädi- gung herabgesetzt oder verweigert werden. Die Staatsanwaltschaft ging mit einge- hender Begründung davon aus, dass dem Beschwerdeführer ein fehlerhaftes Ver- halten vorzuwerfen ist. 4. In tatsächlicher Hinsicht unbestritten ist, dass es am 13. September 2017 in der Waschküche am D.________ (Adresse) zu einer verbalen und physischen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin kam. Beide erlitten Schnitt- und Stichverletzungen. Die Auseinandersetzung begann damit, dass sich der Beschwerdeführer Zugang zur Waschküche verschaffte, wo sich die Privatklägerin bereits befunden hatte. Weiter unstrittig ist, dass die Privatklägerin nach der Trennung vom Beschwerdeführer das Schloss zur Wohnung austauschen liess, weil dieser sich geweigert hatte, ihr seinen Schlüssel herauszugeben (pag. 141 Z. 257 ff.) und dass es bereits im Juli 2015 zu einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt gekommen war (BM 15 29281). 5. Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Auffassung, er habe die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise bewirkt. Auf seine einzelnen Argumente wird direkt bei der Subsumtion eingegangen. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet dem im Kern, die massgeblichen Ele- mente des Falles deckten sich mit jenen des Urteils des Bundesgerichts 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013. In beiden Fällen hätten die Beschuldigten sich den Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren lassen müssen, in beiden Fäl- len sei diese Gewährung unterblieben und sie hätten sich den Zugang erzwungen. Gestützt auf diese Rechtsprechung stelle das «Türaufziehen» des Beschwerdefüh- rers einen Verstoss gegen den neminem laedere-Grundsatz (Art. 28 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) dar und sei persönlichkeitsverlet- zend. 7. Im Schweizer Recht gilt der Grundsatz der Unantastbarkeit des menschlichen Körpers (Art. 28 Abs. 1 ZGB; JACQUES-MICHEL GROSSEN, in: Schweizerisches Privatrecht II, Basel 1967, S. 362). Das geschützte Persönlichkeitsgut ist die Selbstbestimmung der Person. Persönlichkeitsverletzend ist jede beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit (CHRISTIAN BRÜCKNER, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 118 N. 392 und S. 137 N. 465). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war das Auf- stossen der Türe gegen den Widerstand der Sekretärin persönlichkeitsverletzend (Urteil des Bun- desgerichts 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass sein «Türauf- ziehen» bestritten sei und daher nicht von einer Persönlichkeitsverletzung ausge- gangen werden könne (Beschwerde, Ziff. III.4). Dieser Auffassung kann nicht ge- folgt werden. Der Beschwerdeführer gab selber Folgendes zu Protokoll: «Als ich zu ihr ging, schloss sie die Türe.», «Wir beide haben dann an der Türe gerissen» 3 (pag. 136 Z. 52 ff.), «Ich habe versucht, die Türe zu öffnen, meine Frau war in der Waschküche und versuchte die Türe zu schliessen. [...] Bei diesem Hin und Her an der Türe hat sie gemerkt, dass sie die Kraft nicht mehr hat.» (pag. 136 Z. 58–62). Soweit er in der Replik ausführen lässt, es sei nicht nachgewiesen, dass das Türaufziehen gegen den Widerstand der Privatklägerin geschehen sei, weil diese ausgesagt habe, «Ich habe es versucht, die Türe zu schliessen, aber es gab kei- nen Kampf, er hat die Türe sofort geöffnet» (pag. 115 Z. 666), so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der zeitliche Ablauf des Hin und Hers bei der Türe zur Waschküche mag kurz bis sehr kurz gewesen sei. Zudem wird, da sich eine Person innen und eine Person aussen an der Tür befand, kaum ein «Kampf» mit Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stattge- funden haben. Dennoch war das Betreten der Waschküche eindeutig gegen den für ihn erkennbaren, manifestierten Willen der Privatklägerin. Diese führte nämlich ebenfalls aus: «Es ist dort sehr eng. Ich bin aufgestanden, ich habe versucht, die Türe zu schliessen, aber ich konnte nicht.» (pag. 112 Z. 541 f.) und «Er hat das ge- sagt, und ich bin aufgestanden, um die Türe zu schliessen.» (pag. 112 Z. 549). Da- zu kommt – wie bereits gesagt –, dass der Beschwerdeführer das Eindringen in die Waschküche selber bestätigte und es folgendermassen bezeichnete: «Ich war in einem falschen Moment dort und habe vielleicht falsch reagiert» (pag. 139 Z. 187 f.). Der Schluss, dass er die Türe sofort und nicht auf gewaltsame Weise öffnen konnte, kann somit nicht gezogen werden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass sich das «Türaufziehen» gegen den erkennbaren Willen der Privatklägerin wesentlich vom «Türaufziehen» gegen den Willen der Sekretärin im Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2012 vom 28. Februar 2013 unterscheide. Den Unterschied erkennt er darin, dass er «gewohnheitsmäs- sig» Zutritt zu diesen Räumlichkeiten gehabt habe (Beschwerde, Ziff. III.4). Er scheint mithin der Ansicht zu sein, dass er im fraglichen Zeitpunkt berechtigt war, sich jederzeit in diesen Räumlichkeiten aufzuhalten. Dies, weil er vor über einem Jahr an dieser Adresse gewohnt hatte, als er noch nicht von der Privatklägerin ge- trennt war. Dieser Ansicht kann mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Er ist weder Mieter, Untermieter noch ist er Inhaber eines anderen Rechts, welches ihn berechtigen würde, sich in den privaten Räumlichkeiten am D.________ (Adresse) aufzuhalten. Darüber hinaus wäre die Bejahung einer Per- sönlichkeitsverletzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn grundsätzlich ein Zutrittsrecht bestehen würde. Wer sich in einem Raum befindet und den Willen manifestiert, er oder sie möchte in Ruhe gelassen werden, und die andere Person sich nicht darum schert, kann dies je nach Konstellation zivilrechtlich unabhängig einer grundsätzlichen Zutritts- oder Anwesenheitsberechtigung relevant sein. Von zentraler Bedeutung ist diesbezüglich die Selbstbestimmung jedes Menschen in Bezug auf eine körperliche Zudringlichkeit. Daran ändert ebenso nichts, dass sich die Situation angeblich «im privaten Umfeld des Beschwerdeführers abspielte», wie er in der Replik ausführt. Dies ist nämlich unzutreffend. Wie gesehen, hatte der Be- schwerdeführer kein generelles Zutrittsrecht zum Wohngebäude mehr, wohnte er doch gar nicht mehr dort. Der Beschwerdeführer führt des Weiteren aus, dass diese «Zutrittsberechtigung aufgrund gelebter Umstände» auch aus der Tatsache herrühre, dass er noch seine 4 amtliche Meldeadresse am D.________ (Adresse) habe. Dem ist mit der General- staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass eine mittels Meldeadresse begründete «Zutrittsberechtigung» wohl höchstens den Zugang zu den Briefkästen beinhalten würde. Der ständige und ungehinderte Zugang zur Wohnung und anderen Räum- lichkeiten, wie z.B. der Waschküche, wäre hierfür nicht erforderlich. Und selbst wenn man soweit gehen würde anzunehmen, die Privatklägerin habe seine Anwe- senheit teilweise toleriert, wie der Beschwerdeführer in der Replik ausführen lässt, so spielt dies hier keine Rolle. Massgebend war der besagte Morgen des 13. Sep- tember 2017. Zu diesem Zeitpunkt wollte die Privatklägerin die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Waschküche nicht, was er ebenfalls bemerkte. Dennoch verliess er das Wohngebäude nicht. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er noch persönlichen wie auch elektronischen Kontakt zur Privatklägerin pfle- ge und dass sie diesen Kontakt toleriert habe, vermag die Tatsache nicht zu än- dern, dass sie berechtigt ist, ihm den Zugang zu ihrem Zuhause jederzeit zu ver- weigern. Im Übrigen scheint es zumindest fraglich, ob sie einen solchen generellen Kontakt tatsächlich tolerierte, wenn berücksichtigt wird, dass sie nach der Trennung das Türschloss austauschen liess, um genau diesen ungehinderten Kontakt zu blo- ckieren. Doch hat, wie gesagt, auch die Thematik des Schlossaustausches keine massgebliche Bedeutung, was den konkreten Morgen des 13. September 2017 be- trifft. 8.2 Die massgeblichen Elemente des vorliegenden Falles decken sich – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – durchaus mit jenen des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils (6B_578/2012). In beiden Fällen hätten die Beschuldigten sich den Zugang zu den Räumlichkeiten gewähren lassen müssen, in beiden Fäl- len unterblieb diese Gewährung und sie haben sich den Zugang erzwungen. Ge- stützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt auch im vorliegenden Fall das Türaufziehen des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen den Grundsatz neminem laedere dar und ist persönlichkeitsverletzend. Soweit er in der Replik die Ansicht vertreten lässt, die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen, dass er zum Gebäude, zur Wohnung und zur Waschküche Zutritt habe, oder er zumin- dest habe davon ausgehen dürfen, irrt er erstens mit grosser Wahrscheinlichkeit und ist es zweitens irrelevant, was eventuell zu einem vorherigen Zeitpunkt gewe- sen sein mag. Wie mehrfach gesagt, geht es einzig um den konkreten Moment. Die Annahme eines «Daueranwesenheitsrechts» liegt fern. Die Privatklägerin wollte, dass er das Wohngebäude verlässt und die Waschküche nicht betritt, was er nicht befolgte. Er erzwang vielmehr das Eintreten. 8.3 Im Anschluss an das Türaufziehen kam es in der Waschküche unbestrittenermas- sen zu einem Gerangel mit einer Schere. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung erlitt die Privatklägerin eine Stichverletzung am rechten Oberschenkel, welche sie sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers unabsichtlich selbst zugefügt habe (pag. 145 Z. 412). Indem bereits das Türaufziehen die Schwelle zu einer zivil- rechtlichen Persönlichkeitsverletzung überschritt, war auch das darauffolgende Ge- rangel eine Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin. Indem sich der Be- schwerdeführer berechtigungswidrig in die Waschküche begab, machte er das Ge- rangel erst möglich. Dies, obwohl es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, sich zu entfernen, wodurch es nicht zu einer Eskalation gekommen wäre. Der Beschwerde- 5 führer bringt vor, dass er die Entscheidung, aktiv der Situation zu begegnen, innert kürzester Zeit getroffen habe und ihm diese nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe (Beschwerde, Ziff. III.6). Hierzu ist zu entgegnen, dass sich der Beschwerde- führer deutlich vor dem Gerangel entschieden haben muss, aktiv zu werden. Er- sichtlich wird dies daraus, dass er erstens die Privatklägerin aufsuchte (bzw. ihr nicht glaubte, dass sie bei den Grosseltern sei [pag. 135 f. Z. 48-50]), zweitens ihr Zuhause ohne Vorankündigung oder Einladung betrat und drittens die Wasch- küchentüre gewaltsam öffnete. Es kann folglich nicht von einer Affekthandlung ge- sprochen werden. Der Beschwerdeführer entschied sich deutlich vor der Auseinan- dersetzung, die Privatklägerin mit ihren angeblichen Lügen zu konfrontieren. 8.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer als neues Argument, die aktive Be- gegnung gegen den Angriff sei eine Affekthandlung gewesen, weil er nicht von An- fang an damit gerechnet habe, dass die Privatklägerin in der Waschküche sei. Doch wie gesagt spielt dies – selbst wenn es so gewesen wäre – für die Kosten- auferlegung keine Rolle. Zwar schildern die Protagonisten die Geschehnisse in der Waschküche zum Teil in diametral anderer Weise. Jedoch verschaffte sich der Be- schwerdeführer eindeutig und klar nachgewiesenermassen Zutritt zur Waschküche, indem er gegen den Willen und die körperliche Kraft der Privatklägerin – die anders als der Beschwerdeführer in diesem Gebäude wohnte und das Hausrecht besass – die Türe zur Waschküche öffnete und eintrat. 8.5 Bezüglich des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem zivilrechtlich vor- werfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten wird auf die schlüssigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen (siehe ange- fochtene Verfügung, S. 7). Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben. 8.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Staatsanwaltschaft verstosse mit der Begründung ihrer Verfügung gegen die Unschuldsvermutung (Beschwerde Ziff. III.8). Er behauptet, ihre Ausführungen, dass er die Konfrontation gesucht und das Gerangel angezettelt habe, müssten dahingehend verstanden werden, dass ihm ein Verhalten unterstellt werde, welches anschliessend zur Verletzung der Pri- vatklägerin geführt habe. Der Beschwerdeführer hat insofern Recht, als ihm tatsächlich unterstellt wird, die Konfrontation gesucht zu haben. Diese Unterstel- lung erfolgt jedoch gestützt auf seine eigenen Aussagen (pag. 136 Z. 50 ff.). Es wird ihm kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen oder unterstellt, son- dern lediglich aufgezeigt, dass sein Verhalten als beabsichtigte körperliche Zu- dringlichkeit und damit als zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 Abs. 1 ZGB) zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer scheint sich dessen selber be- wusst zu sein, indem er einräumt, vielleicht falsch reagiert zu haben (pag. 139 Z. 187). Wenn er in der Replik ausführen lässt, die Verletzung der Unschuldsvermu- tung bestehe darin, dass ihm unterstellt werde, er hätte die Verletzungen provo- ziert, obwohl der Angriff, der zu einem Gerangel und den Verletzungen geführt ha- be, von der Privatklägerin ausgegangen sei, sodass der strafrechtliche Vorwurf doch in gewisser Hinsicht für begründet gehalten werde, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie gesagt, wird ihm in erster Linie vorgeworfen, dass er die Türe gegen den Willen der Privatklägerin mit körperlicher Gewalt aufstiess und in die Wasch- küche eindrang. Mit dieser Persönlichkeitsverletzung werden die Kostenauferlage und die Verweigerung einer Entschädigung begründet. Bloss in zweiter und damit 6 letztlich für den Verfahrensausgang irrelevanter Linie wird ihm vorgeworfen, dass daraus sodann ein (in vielen Teilen umstrittenes) Gerangel mit Verletzungsfolgen entstand, das sonst nicht vorgefallen wäre. 8.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO durch das Verhalten des Be- schwerdeführers erfüllt sind und weder die Kostenauferlegung noch die Verweige- rung einer Entschädigung für die Haft gegen die Unschuldsvermutung verstösst. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fürsprecher B.________ ist eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 19. November 2018 auszurichten, die insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtende Entschädigung des amtlich bestell- ten Verteidigers des Beschwerdeführers, Fürsprecher B.________, wird bestimmt auf: Leistungen Satz amtliche Entschädigung 8.58h 200.00 CHF 1'716.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'732.00 CHF 135.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'867.10 volles Honorar 250.00 CHF 2'145.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 16.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'184.35 CHF 166.40 Total CHF 2'327.40 nachforderbarer Betrag CHF 460.30 Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben, hat er dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘867.10 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 460.30, zu erstatten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) 8 Bern, 3. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Ur- teilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Fransci- ni 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 9