Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Die Frage, ob Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könnte, kann angesichts dessen offen bleiben. 4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist der amtlichen Verteidigerin kein zu entschädigender Aufwand im Beschwerdeverfahren entstanden.