5 3.4 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermöchten. Es liegen auch nach Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor, noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht wirksam ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.