Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer folglich bereits viel früher vorbringen können. Ebenfalls hat er der amtlichen Verteidigerin bereits am 19. Dezember 2017 die Adressen der Ärzte etc., welche von ihr hätten kontaktiert werden sollen, weitergeleitet. Auch diese Rüge hätte folglich zeitlich früher vorgebracht werden können. Angesichts dessen erscheint das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung nur vier Wochen vor der Hauptverhandlung am 10./11. Oktober 2018 mit besagter Begründung wider Treu und Glauben.