Die amtliche Verteidigerin hat den Beschwerdeführer denn auch gemäss eigenen Angaben am 25. September 2018, d.h. erst kürzlich, im Regionalgefängnis besucht. Vom Regionalgericht wurde schliesslich auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Obliegenheit besteht, verfahrensrechtliche Einwendungen frühzeitig zu erheben. Gesuche betreffend die amtliche Verteidigung dürfen nicht zur Unzeit gestellt werden. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, dessen fehlender Weiterzug der Beschwerdeführer beanstandet, datiert vom 29. Juni 2018. Diese Rüge hätte der Beschwerdeführer folglich bereits viel früher vorbringen können.