hat. Rechtsanwältin B.________ bringt das nötige Fachwissen als amtliche Verteidigerin in strafrechtlichen Angelegenheiten mit. Hierfür ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt, dass sie sich jeden Tag mit dem Themengebiet auseinandersetzt. Weshalb der amtlichen Verteidigerin nicht alle Grundlagen vorliegen sollten und sie deshalb nicht in der Lage sein soll, seine Interessen hinreichend wahrzunehmen, ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. Die amtliche Verteidigerin hat den Beschwerdeführer denn auch gemäss eigenen Angaben am 25. September 2018, d.h. erst kürzlich, im Regionalgefängnis besucht.