Dies mit der Begründung, dass der als Zeuge beantragte Hausarzt keine eigenen Wahrnehmungen wiederzugeben vermag, da er sich weder vor Ort befunden hat, noch der Beschwerdeführer im Zeitraum der Tat bei ihm in Behandlung gewesen ist. Angesichts dessen ist es sachgerecht und nachvollziehbar, dass die amtliche Verteidigerin auf weitere Ergänzungen hierzu verzichtet