Wie das Regionalgericht richtig festgestellt hat, steht es der amtlichen Verteidigerin frei, Anweisungen des Beschwerdeführers, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen. Das Regionalgericht hat am 6. September 2018 den Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin auf Befragung des Hausarztes abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der als Zeuge beantragte Hausarzt keine eigenen Wahrnehmungen wiederzugeben vermag, da er sich weder vor Ort befunden hat, noch der Beschwerdeführer im Zeitraum der Tat bei ihm in Behandlung gewesen ist.