SUVA / Gesundheitsdiensten der Regionalgefängnisse Thun und Burgdorf die diesbezüglichen Berichte/Rechnungen einzufordern und hernach an seinen Hausarzt weiterzuleiten, damit dieser eine für das Jahr 2017 geltende Anamnese seiner chronischen Krankheit bis zum 10. Oktober 2018 hätte ausarbeiten können. Dabei verkennt er, dass die amtliche Verteidigerin nicht bloss sein unkritisches Sprachrohr ist. Wie das Regionalgericht richtig festgestellt hat, steht es der amtlichen Verteidigerin frei, Anweisungen des Beschwerdeführers, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen.