Es kann auf die einlässlichen Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überwiegend Einwände gegen a.o. Staatsanwältin E.________, Gerichtspräsidentin H.________ sowie die Gesundheitsdienste der Regionalgefängnisse Thun und Burgdorf vorbringt. Damit ist kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin begründet.