Schliesslich sei erwähnt, dass der durch den Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt F.________ ohnehin nicht für ein amtliches Mandat zur Verfügung stehen würde (vgl. Verbal vom 26.09.2018). 7. Nach dem Gesagten kann eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten A.________ und dessen amtlicher Verteidigung vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Die Wahrung der Interessen des Beschuldigten kann auch weiterhin durch die bestehende amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ gewährleistet werden, weshalb der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung abzuweisen ist.