970, 979, 981). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung kurz vor der auf den 10. und 11.10.2018 angesetzten Hauptverhandlung gestellt wurde (vgl. Vorladung vom 03.07.2018, pag. 1074). Damit hat der Beschuldigte seine Obliegenheit zur frühzeitigen Erhebung verfahrensrechtlicher Einwendungen missachtet. Schliesslich sei erwähnt, dass der durch den Beschuldigten gewünschte Rechtsanwalt F.________ ohnehin nicht für ein amtliches Mandat zur Verfügung stehen würde (vgl. Verbal vom 26.09.2018).