6. Gestützt auf die geschilderten Umstände und mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung fehlt es an objektiven Hinweisen, welche das subjektive Empfinden des Beschuldigten eines gestörten Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ auf eigenen Wunsch beigeordnet worden ist (vormals Rechtsanwalt G.________, vgl. Schreiben vom 11.10.2017, pag. 970, 979, 981).