_ zu sehen, welches einen Anwaltswechsel bedingen würde. Eine sorgfältige und effektive Verteidigung war und ist nach Ansicht des Gerichts jederzeit gewährleistet. Aus der Erklärung von Rechtsanwältin B.________, mit einem Verteidigerwechsel einverstanden zu sein, lässt sich schliesslich ebenso wenig eine Störung des Vertrauensverhältnisses ableiten. 6. Gestützt auf die geschilderten Umstände und mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung fehlt es an objektiven Hinweisen, welche das subjektive Empfinden des Beschuldigten eines gestörten Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden.