beim Beschuldigten und „seine vielen offenen Fragen im Hinblick auf die Verhandlung" anbelangt, ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten vor der Verhandlung besuchen wird (falls dies nicht bereits geschehen ist) und ihn - wie das für einen Verteidiger üblich ist - auf die Verhandlung vorbereiten bzw. seine Fragen dazu beantworten wird. Da die Verhandlung am 10.10.2018 stattfindet, besteht noch Zeit für eine solche Vorbereitung und ist darin kein Versäumnis von Rechtsanwältin B.________ zu sehen, welches einen Anwaltswechsel bedingen würde.