3 ausführlich mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr auseinandergesetzt hat. Infolge unveränderter Verhältnisse wäre bei einem allfälligen Weiterzug des Entscheides kein anderslautender Entscheid zu erwarten gewesen. Was den Besuch von Rechtsanwältin B.________ beim Beschuldigten und „seine vielen offenen Fragen im Hinblick auf die Verhandlung" anbelangt, ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin B.____