Demgegenüber führt Rechtsanwältin B.________ aus, dass sie sich bis anhin nach bestem Wissen und Gewissen für den Beschuldigten eingesetzt habe. Es erscheint sodann auch sachgerecht, dass Rechtsanwältin B.________ keine Erkundigungen beim Hausarzt eingeholt hat (vgl. Verfügung vom 06.09.2018, Ablehnung Beweisantrag: Befragung Hausarzt, da nicht zielführend). In diesem Zusammenhang sei erneut darauf verwiesen, dass es der amtlichen Verteidigerin gerade auch freisteht, Anweisungen des Beschuldigten, freilich unter Angabe ihrer Überlegungen in ver- fahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht, nicht zu befolgen.