2018, N. 2 zu Art. 134 StPO). Beantragt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (vgl. RUCK- STUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 134 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2a zu Art. 134 StPO). 3.2 Das Regionalgericht begründet die Abweisung des Antrags um Wechsel der amtlichen Verteidigung wie folgt: 5. Aufgrund der Darstellungen des Beschuldigten kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte Rechtsanwältin B.________ dankbar ist für ihren Einsatz («Gutachten [...] einem neutralen [...] Forensiker gegenüber stellen zu lassen";