Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag um Verschiebung der Hauptverhandlung zufolge Unzuständigkeit nicht ein und verwies den Beschwerdeführer ans Regionalgericht. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).