Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 (Posteingang: 4. Oktober 2018) Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 27. September 2018 sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt F.________ oder ein anderer, im Sexualstrafrecht versierter Rechtsanwalt als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen. Zudem sei die Hauptverhandlung vom 10./11. Oktober 2018 vor dem Regionalgericht zu verschieben. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag um Verschiebung der Hauptverhandlung zufolge Unzuständigkeit nicht ein und verwies den Beschwerdeführer ans Regionalgericht.