7. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen. Die Rückzahlungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des OHG handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.