Dem Beschwerdeführer wurde das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeistand gewährt. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung wird gemäss Kostennote auf CHF 2‘324.40 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Rückzahlungspflicht entfällt, da es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) handelt (Art. 30 Abs. 3 OHG).