7 6. Die aus der Staatskasse zu entrichtende Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren gemäss der Kostennote auf CHF 1‘481.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Diese unterliegt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario keiner Rück- und Nachzahlungspflicht.