Weitere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. ihn behandelnde Therapeuten und Ärzte vermögen keine weitergehenden Angaben zu machen. Auch Abklärungen bzw. Einvernahmen der Taxigäste oder des Taxichauffeurs würden keine andere Beurteilung zulassen. Der Beschwerdeführer hat die Geschehnisse im Taxi selbst nachvollziehbar geschildert. Schliesslich würde auch eine Auswertung der Mobiltelefondaten oder Hardware des Beschuldigten bezüglich der vorliegend relevanten Frage des durch den Beschwerdeführer geleisteten Widerstands zu keinen relevanten Ergebnissen führen.